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Keine Nichtigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bei fehlendem Vollstreckungstitel

Leitsätze des Senats:

1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgrund zu Grunde liegt, ist (entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar) rechtswidrig.

2. Die in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung, deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem --auch durch Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens-- nicht heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme führt.


Weiterführende Links:

[BFH, Urt. v. 22.10.2002 - VII R 56/00]

Erstellt am: 01.07.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)


Bei nicht rechtzeitigem Zugang eines Bescheides kann Verjährung eintreten

Schickt das Finanzamt einen Steuerbescheid nachweislich kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist ab, kann es damit den Eintritt der Verjährung verhindern. Das gilt auch, wenn der Bescheid dem Empfänger erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht. Kommt der Bescheid in diesem Fall nicht beim Steuerzahler an, tritt jedoch Verjährung ein. Damit kann das Finanzamt die Steuer nicht mehr festsetzen. Das ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs.

Bislang konnte das Finanzamt die Verjährung verhindern, indem es den Bescheid nach Eintritt der Verjährung ein zweites Mal - inhaltsgleich - zuschickte. Dies geht nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mehr. Hiernach muss das Finanzamt nachweisen, dass es den Bescheid vor Ablauf der Verjährung auf den Postweg gebracht hat. Wird das Finanzamt erst kurz vor Ablauf der Frist tätig, muss der Bescheid förmlich zugestellt werden, zum Beispiel mittels einer Postzustellungsurkunde
(BFH-Beschluss vom 25.11.2002, Az. GrS 2/01).


Weiterführende Links:

[BFH-Beschluss vom 25.11.2002, Az. GrS 2/01]
[Pressemitteilung des BFH]

Erstellt am: 26.06.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)


Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr kann eine Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils zur Telefax-Übermittlung auf sämtliche Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit können beispielsweise Lohnsteuer-Anmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch beispielsweise Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum (BMF-Schreiben vom 20.1.03, Az. IV D 2 – S 0321 – 4/03).


Weiterführende Links:

[ BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003 - IV D 2 - S 0321 - 4/03 - (Pdf 6 KB)]

Erstellt am: 24.06.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)



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