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Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a Umsatzsteuergesetz

Die Umsätze im Rahmen einer „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine „Geschäftsveräußerung“ liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entscheiden, dass „im Ganzen“ nicht heißt, dass alle Wirtschaftsgüter übereignet werden. Der Unternehmer kann einzelne Gegenstände zurückbehalten. Der Übernehmer muss aber alle für den Betrieb wesentlichen Grundlagen (vor allem Betriebsgrundstücke, Produktionsanlagen usw.) übernehmen oder zumindest auf Grund von Miet-, Pacht- oder Leihverträgen dauerhaft zur Nutzung der Betriebsgrundlagen berechtigt sein.

Im Urteilsfall übergab ein Vater seinen Betrieb den Kindern. Er behielt die Betriebsgrundstücke zurück, vermietete sie aber langfristig an die Kinder. Die Übertragung blieb damit umsatzsteuerfrei (BFH-Urteil vom 4.7.2002, Az. V R 10/01).


Weiterführende Links:

[BFH-Urteil vom 4.7.2002, Az. V R 10/01]

Erstellt am: 26.06.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)


Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen

Durch § 15 Abs. 1 b UStG wurde mit Wirkung ab 1.4.1999 der Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für unternehmerisch und privat genutzte Fahrzeuge auf 50 % beschränkt. Der Rat der Europäischen Union hatte durch die Entscheidung vom 28.2.2000 die Bundesrepublik Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von den Art. 6 und 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Maßnahme einzuführen. Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung endete jedoch am 31.12.2002.

Damit fehlt seit dem 1.1.2003 die Zustimmung der EU-Kommission zu einer von der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie abweichenden Regelung im Umsatzsteuergesetz. Dennoch ist § 15 Abs. 1 b UStG weiterhin geltendes nationales Recht.

Steuerpflichtige können sich aber ab dem 1.1.2003 bis zum In-Kraft-Treten einer geänderten nationalen Regelung in Einzelfällen gegenüber dem zuständigen Finanzamt auf die für sie günstigere Regelung in Art. 17 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (voller Vorsteuerabzug und Besteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG) berufen. Den Anträgen ist zu entsprechen.

** Vfg. OFD Nürnberg v. 21.5.2003 - S 7303b 1/St 43 **

Erstellt am: 26.06.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)


USt: Nicht geschäftsfähiger Aussteller einer Rechnung schuldet Umsatzsteuer

Wer in einer Rechnung unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Umsatzteuer (§ 14 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz). Dies gilt auch dann, wenn der Aussteller bei der Rechnungserstellung nicht geschäftsfähig war – so der Bundesfinanzhof.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Unternehmer wandte sich gegen die Inanspruchnahme für die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz mit der Begründung, er sei bei der Ausstellung der Rechnung geschäftsunfähig gewesen. Er legte dazu ein auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Landgerichts Berlin erstattetes medizinisches Gutachten vor, in dem der Gutachter unter Berücksichtigung vorheriger Befunde letztendlich zu der Erkenntnis einer wahrscheinlichen Geschäftsunfähigkeit kam. Die Geschäftsunfähigkeit befreite jedoch nicht von der Umsatzsteuerschuld (BFH-Urteil vom 30.1.03, Az. V R 98/01).


Weiterführende Links:

[BFH-Urteil vom 30.1.03, Az. V R 98/01]

Erstellt am: 20.06.2003   Autor: Norbert Janiec (NJ)



© Janiec & Janiec – StB / vBP – Stand: 12.06.2018